In Deutschland regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 28. Juni 2025 unter anderem, welche digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen.
Dieses Bundesgesetz heißt mit vollem Namen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70), kurz European Accessibility Act (EAA).
Für die Kriterien zu Barrierefreiheit im Sinne des BFSG verweist die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) auf „harmonisierte Normen“ (vgl. § 4 BFSG) und auf „technische Spezifikationen“ (im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 d BFSGV, vgl. auch § 2 Nummer 20 BFSG).
In Bezug auf digitale Barrierefreiheit ist das die Europäische Norm EN 301 549, welche in Abschnitt 9 („Web“) auf die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Stufen A
+ AA
verweist. Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) sind eine umfangreiche Sammlung von internationalen Standards zur barrierefreien Gestaltung unter anderem von Webinhalten. Diese gliedern sich in Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
👉🏼 Das BFSG macht damit die Einhaltung der WCAG mit den Stufen A
+ AA
zur Pflicht.