Tastaturerweiterung zur Bedienung u.a. von Webseiten

BFSG, BITV, BayDiV Digitale Barrierefreiheit erreichen

Ihre Webseite, Ihr Online-Shop muss rechtlich digital barrierefrei sein? Wir prüfen, welche gesetzlichen Regeln und Kriterien für Sie gelten und unterstützen Sie transparent und effizient zur Barrierefreiheit Ihrer Webseite, Ihres Online-Shops.

Die komplexen gesetzlichen Vorgaben von Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), Bayerische Digitalverordnung (BayDiV, ehemals Bayerische E-Government-Verordnung BayEGovV) sind für Laien schwer greifbar. Sie möchten Transparenz und einen Fahrplan, was für Ihren Webauftritt gilt und was wie zu verbessern ist, mit welchem Aufwand?

Wir analysieren, ob und in welchem Umfang Ihre Webseite betroffen ist, und klären die genauen Anforderungen. Schritt für Schritt führen wir Sie durch die praktische Umsetzung, mit einem besonderen Fokus auf pragmatische und kosteneffiziente Lösungen.

👉🏼 Legen wir los und bringen Ihren Webauftritt planvoll, solide und entspannt zur Barrierefreiheit.

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Robert Hartl

Gemeinsam Barrierefreiheit erreichen!

Siegel IconBFSG, BITV 2.0 + EU 2019/882, WCAG
Siegel IconKonkreter Kriterienkatalog
Siegel IconAnalyse & Prüfung
Siegel IconVerbesserungen zur Barrierefreiheit
Siegel IconDokumentation & Erklärung Barrierefreiheit

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Digitale Barrierefreiheit

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Barrierefreiheit mit NETPROFIT

Lächelnder SmileyKompetenz in Design & Technik
Siegel IconKenntnis der gesetzlichen Anforderungen
Cookies IconKompetente, pragmatische Verbesserungen
Checkliste IconFundierte Prüfung inkl. Dokumentation
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Das Team der FAE Consulting GmbH bedankt sich für die kompetente, lösungsorientierte Beratung und Umsetzung unseres Homepage-Updates. Schnell, professionell und auch noch nett. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

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Digitale Barrierefreiheit erreichen mit NETPROFIT aus Passau Unsere nächsten gemeinsamen Schritte

Barrierefreiheit ja, aber wie?

Bei NETPROFIT kümmern wir uns darum, dass Ihre Webseite oder Ihr Online-Shop planvoll und effizient barrierefrei wird und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Was bedeutet das nun genau, wie geht es weiter?

Häufige Fragen zur digitalen Barrierefreiheit

Müssen alle Webseiten und Online-Shops barrierefrei sein?

Jein. 🙂

Es gibt einige Ausnahmen thematischer Natur und für kleine Unternehmen, sogenannte Kleinstunternehmen im BFSG. Wir haben einen unverbindlichen Schnell-Check zum BFSG programmiert, der für einen ersten Test reichen kann.

Vereinfacht werden alle B2C-Onlineshops erfasst und einige B2C-Webseiten, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages digital konkret ausgerichtet sind. Das ist im Einzelfall zu prüfen und dem Wortlaut nach weit und unbestimmt. Die Gesetzesbegründung spricht von Bestell- oder Kauffunktion.

Beim Bereich öffentlicher Stellen sieht die BITV 2.0 weniger Ausnahmen vor.

Müssen alle Einzelseiten und Inhalte barrierefrei sein?

Soweit es eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit gibt, dann ja. Es gibt nur barrierefrei im Sinne des Gesetzes. Erfüllt man ein Kriterium nicht, ist der Bereich formal nicht barrierefrei.

Es müssen also nur die abgrenzbaren Bereiche einer Webseite, die dem BFSG unterliegen, barrierefrei sein. Dazu gehören neben den reinen Kauf-Funktionen auch die Seiten, auf denen das Angebot usw. vorgestellt wird. Abtrennbare rein redaktionelle Bereiche, die nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtet sind, müssen nicht barrierefrei sein.

Nur für inkludierte Elemente, auf die man keinen Einfluss hat und für die Ausnahmen bestehen (wie teilweise für Karten-Dienste) greift das nicht. Vereinfacht müssen alle Teile aller Seiten barrierefrei sein. In Ausnahmefällen könnte auch für Teile wie PDF-Dokumente eine unzumutbare Härte begründbar sein.

Gibt es Übergangsfristen bei der Barrierefreiheit von Webseiten?

Nein.

Braucht man eine Vorlesefunktion?

Nein.

Eine Vorlesefunktion wird gesetzlich nach BFSG und BITV nicht gefordert und ist für eingeschränkte Nutzer auch eher hinderlich. Denn jede Vorlesefunktion funktioniert auf jeder Seite anders und belegt auch oft wichtige Tastenkombinationen. Zudem müsste man zur Nutzung selbst lesen können. Daher wird klar von einer Vorlesefunktion abgeraten.

Reichen Erweiterungen, Module zur Barrierefreiheit?

Theoretisch ja, praktisch erfüllen die implementierbaren Erweiterungen und Module nicht alle Kriterien der Barrierefreiheit. Und damit ist die Webseite bzw. der Online-Shop eben nicht barrierefrei.

Diese einfache, schnelle Lösung wird daher in vielen Fällen nicht genügen.
Zudem ist jede Erweiterung anders zu bedienen und damit für Menschen mit Einschränkungen keine wirkliche Hilfe. Hier wäre die deutlich bessere Lösung, die Webseite selbst barrierefrei zu gestalten. Das würde einer größtmöglichen Zahl an Nutzern die Teilhabe ermöglichen.

Tastaturerweiterung zur Bedienung u.a. von Webseiten

Vorteile Barriefreiheit

Barrierefreie Webseiten und Online-Shops haben auch zahlreiche Vorteile.

Denn zahlreiche Menschen haben motorische, sensorische, visuelle, auditorische oder kognitive Einschränkungen. Eine barrierefreie Umsetzung erleichtert und ermöglicht daher vielen Menschen den Zugang und die Nutzung der Inhalte und Angebote.

Barrierefreie Webseiten sind auch technisch besser, klarer. Davon profitieren auch Suchmaschinen, welche Inhalte, Struktur und beispielsweise Grafiken besser erkennen und interpretieren können. Viele Kriterien wie deskriptive Titel, Links und Alternativtexte für Bilder sind auf jeder SEO-Checkliste.

Farbkontrast Prüfung für Barrierefreiheit

Kriterien Wahrnehmbarkeit

Wahrnehmbarkeit umfasst primär bessere optische Darstellungen wie ausreichende Abstände, Auszeichnung dekorativer Elemente, Untertitel, Deskription von Ton, Bild, Video, anpassbare Textgrößen, Zeichenabstand und Wort- sowie Zeilenabstand, ausreichende Farbkontraste, korrekte Auszeichnungen inkl. ARIA-Auszeichnungen.

Formular Fokus klar erkennbar (Barrierefreiheit)

Kriterien Bedienbarkeit

Bedienbarkeit meint einfachere oder alternative Nutzungswege wie tastaturbedienbarer Inhalt, anpassbare Animationen, überspringbare Abschnitte, hilfreiche Seitentitel, eindeutige Linktexte, hilfreiche Linktitel, neben Menü, Inhaltsübersicht oder Sitemap oder Suche, klar ersichtlicher Tastatur-Fokus, ausreichend große Klickbereiche.

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Kriterien Verständlichkeit

Verständlichkeit fordert logische, einheitliche Funktionen wie technisch korrekt ausgezeichnete Sprache, Links öffnen prinzipiell im gleichen Fenster, konsistente Elemente, Funktionen, Menü-Struktur über alle Seiten, Formulare mit semantischer Auszeichnung, klarer Textfehlermeldung, Eingabeformate eindeutig usw.

Robuster, semantischer HTML-Code (Wave Barrierefreiheit-Check)

Kriterien Robustheit

Robustheit meint korrekten, hilfreichen Code wie semantisch korrektes HTML, visuell logische Überschriften-Hierarchie, Icon-Schriftarten sind als solche ausgezeichnet, iframe haben einen beschreibenden Titel, Tabellen eine Zusammenfassung und Beschreibung.

Barrierefreiheit Gesetzliche Grundlagen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde am 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I Seite 2970) erlassen und gilt ab 28. Juni 2025 in Deutschland. Dieses Bundesgesetz heißt mit vollem Namen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70), kurz European Accessibility Act (EAA).

Letztlich wird absolute Barrierefreiheit nie erreicht, weshalb man entscheiden hat, das Gesetz auch nicht Barrierefreiheitsgesetz zu nennen.

Für bestimmte Produkte, Dienstleister und Online-Shops verlangt das BFSG Barrierefreiheit.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Richtlinien obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Das BFSG verweist auf „harmonisierte Normen“ (vgl. § 4 BFSG) und auf „technische Spezifikationen“ (im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 d BFSGV, vgl. auch § 2 Nummer 20 BFSG).
 In Bezug auf digitale Barrierefreiheit lässt sich daher auf die EN 301 549 verweisen. Diese Europäische Norm verweist in Abschnitt 9 („Web“) auf die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Stufen A + AA. Derzeit verweist man noch auf die Version 2.1, künftig wird das auf die aktuelle Version 2.2 (mit 6 zusätzlichen Anforderungen) angepasst.
Das BFSG macht damit die Einhaltung der WCAG mit den Stufen A + AA zur Pflicht.

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV)

Webseiten öffentlicher Stellen müssen häufig barrierefrei sein. Das regelt in Bayern seit 1. August 2023 die Bayerische Digitalverordnung (BayDiV), zuvor die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV). Diese Landesgesetze verweisen für die Anforderungen der Barrierefreiheit auf § 3 Abs. 1 bis 4 und § 4 der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) erlassen wurde.
Die BITV 2.0 verweist auch auf die Anforderungen der EN 301 549 (3.2.1). Diese Europäische Norm verweist in Abschnitt 9 („Web“) auf die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Stufen A + AA. Derzeit verweist man noch auf die Version 2.1, künftig wird das auf die aktuelle Version 2.2 angepasst.
Die BITV fordert darüber hinaus noch bis zu 38 weitere Kriterien wie Zusammenfassung der Inhalte und Navigierbarkeit in Leichter Sprache, barrierefreie PDF-Dokumente und eine definierte Erklärung zur Barrierefreiheit. Für Startseite, Navigation und interaktive Funktionen sollen möglichst die Kriterien der WCAG mit Konformitätsstufe AAA eingehalten werden, wenn nicht belastbare Gründe dagegen angeführt werden können.

Bayerische Digitalverordnung (BayDiV, ehemals Bayerische E-Government-Verordnung: BayEGovV)

Für digitale Angebote öffentlicher Stellen der Länder gelten eben Landesgesetz. In Bayern ist das die Bayerische Digitalverordnung (BayDiV, ehemals Bayerische E-Government-Verordnung: BayEGovV). Diese Landesgesetze verweisen für die Anforderungen der Barrierefreiheit auf § 3 Abs. 1 bis 4 und § 4 der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) 2.0.

Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)

Das Behindertengleichstellungsgesetz beinhaltet mehrere wichtige Punkte für die digitale Barrierefreiheit:

  • Definition der Barrierefreiheit im § 4 BGG
  • Verpflichtung für die öffentlichen Stellen des Bundes im § 12 a BGG und
  • Erklärung zur Barrierefreiheit für die Webseiten und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Bundes im § 12 b BGG.
  • Darüber hinaus regelt das BGG im § 13 die Errichtung der zentralen Organe für die Überwachung der Barrierefreiheit: Bundesfachstelle und Überwachungsstelle.

Richtlinie (EU) 2019/882

Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70), kurz European Accessibility Act (EAA), ist zentraler Ausgangspunkt für nationale Gesetze wie das BFSG in Deutschland.

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) sind eine umfangreiche Sammlung von internationalen Standards zur barrierefreien Gestaltung unter anderem von Webinhalten. Diese gliedern sich in Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.

Sowohl BFSG als auch BITV verweisen direkt bzw. indirekt darauf. Je nach gesetzlichem Umfang geben die Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) daher die einzelnen Prüfschritte und Anforderungen vor.

In guter Gesellschaft

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